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    10 months ago

    https://de.m.wikipedia.org/wiki/Parteiverbot

    TLDR: Antragsberechtigung für ein Parteiverbotsverfahren Bearbeiten

    Antragsberechtigt sind gemäß § 43 Abs. 1 BVerfGG nur folgende Verfassungsorgane:

    der Deutsche Bundestag
    der Bundesrat
    die Bundesregierung
    

    Beschränkt sich die Organisation einer Partei auf ein Bundesland, so kann nach § 43 Abs. 2 BVerfGG auch die Landesregierung dieses Landes den Antrag stellen.