TLDR:
Antragsberechtigung für ein Parteiverbotsverfahren Bearbeiten
Antragsberechtigt sind gemäß § 43 Abs. 1 BVerfGG nur folgende Verfassungsorgane:
der Deutsche Bundestag
der Bundesrat
die Bundesregierung
Beschränkt sich die Organisation einer Partei auf ein Bundesland, so kann nach § 43 Abs. 2 BVerfGG auch die Landesregierung dieses Landes den Antrag stellen.
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Parteiverbot
TLDR: Antragsberechtigung für ein Parteiverbotsverfahren Bearbeiten
Antragsberechtigt sind gemäß § 43 Abs. 1 BVerfGG nur folgende Verfassungsorgane:
Beschränkt sich die Organisation einer Partei auf ein Bundesland, so kann nach § 43 Abs. 2 BVerfGG auch die Landesregierung dieses Landes den Antrag stellen.