§51 Urheberrechtsgesetz: "Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
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einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
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Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
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einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist."
Kurz um: Screenshot vom gesamten Artikel ist in der Regel nicht zulässig. Punkt 1 erlaubt zwar das Zitat eines Gesamtwerks, es gibt aber immer den Zitatszweck. Heißt: Das Zitat muss einem Zweck dienen. Wenn man also etwas erläutert, kann man mit einem Zitat seine These belegen. Oder man zitiert eine Person, um dessen These zu widerlegen. Aber wie viel Zitat mit dem Zitatszweck gedeckt sind, ist sicher von Fall zu Fall unterschiedlich und kann dir nur ein Rechtsanwalt erklären. Ich bin keiner. Nachlesen kann man diese Infos auch hier: https://www.ferner-alsdorf.de/urheberrecht-das-zitatrecht-nach-§51-urhg-zitierfreiheit-zitatzweck-rechtsanwalt/
Paywals
Mich nerven diese auch, aber die Redakteure wollen auch bezahlt werden. Ich persönlich würde begrüßen, wenn man Links hinter einer Paywall dementsprechend deklariert.
Da gebe ich dir recht. Ich wäre bereit, einen kleinen Beitrag für das Lesen zu leisten. Aber ein Abo will ich auch nicht eingehen.